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Growing : Das Recht : Betäubungsmittelgesetz : Hanf-Anwalt : Urteile : Schutzmaßnahmen

Der Hanf-Anwalt: Eine juristische Bewertung von Cannabis

Im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) wie in den die Betäubungsmittel aufzählenden 'Anlagen I - III' wird Cannabis nicht von den sog. harten Drogen unterschieden; Cannabis gehört in Anlage I zusammen mit Heroin zu den 'nicht-verkehrsfähigen' Betäubungsmitteln.

Außer den kriminalpolizeilichen Statistiken unterscheiden dementsprechend alle übergeordneten Statistiken des Kriminaljustiz-Systems (Staatsanwaltschaft, Verurteilung, Bewährungshilfe, Strafvollzug) nicht zwischen den einzelnen Drogenarten.

Für Cannabis verlangte das Bundesverfassungsgericht am 9.3 1994 eine einheitliche Festlegung der Höhe der 'geringen Menge', bei der die Staatsanwaltschaft Konsum-Delikte grundsätzlich einstellen soll. Während die SPD-regierten Länder hier grundsätzulich von 10 bis 30 Gramm Cannabis ausgehen wollen, möchten es die beiden anderen Länder-Blöcke eher bei ein bis zwei Konsumeinheiten (ca 1 bis 6 Gramm) belassen. Bis heute ist noch keine Einigung in Sicht und Konsumenten werden willkürlich und sehr unterschiedlich behandelt, je nach Richter und dessen Parteibuch.
Es gibt auch grosse Unterschiede zwischen Richtersprüchen, in ländlichen Gegenden und in Großstädten genauso wie zwischen grenznahen (zu Holland) und etwas entfernteren Bezirken. Vom Gleichheitsgrundsatz aus dem Grundgesetz haben sich die Richter weit entfernt.

Das BtMG unterscheidet zwischen drei verschiedenen 'Mengen', ohne diese jedoch mengenmäßig festzulegen; und zwar:

(1) die 'geringe Menge', bei der schon die Staatsanwaltschaft einstellen kann,
(2) die nicht näher benannte 'normale Menge' und
(3) die 'nicht geringe Menge',(bei Cannabis 7,5 gramm THC das entspricht etwar 50-250 Gramm) bei deren Besitz eine Mindeststrafe von einem, zwei oder fünf Jahren droht, wobei Freiheitsstrafen, die zwei Jahre übersteigen, nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden können.

§ 31a BtMG Absehen von der Verfolgung:

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 der Strafprozeßordnung angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 der Strafprozeßordnung und der § 232 und § 233 der Strafprozeßordnung in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

Alle Angaben ohne Gewähr.
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